Handelsfondsabgabe

Handelsfondsabgabe
Handelsfondsabgabe
 
[-fɔ̃-], in der DDR eine Abgabe des volkseigenen Groß- und Einzelhandels an den Staatshaushalt, die seit 1968 als fester Prozentsatz auf den Bestand an Grundmitteln (z. B. Anlagegüter) und Umlaufmitteln (u. a.Waren und Hilfsmaterial, Bankguthaben) erhoben und aus den Gewinnen bezahlt wurde. Sie sollte der rationellen Nutzung der betrieblichen Fonds (Kapital) im Handel dienen.

Universal-Lexikon. 2012.

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